Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 103 Zustellung der Anschuldigungsschrift
Stand: 13.04.2025
Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt der Soldatin oder dem Soldaten die Anschuldigungsschrift und die nach § 102 Absatz 2 vorgelegten Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb derer sie oder er sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist auf das Recht, nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 103 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 22.12.2022 – 2 WDB 7/22Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 02.05.2019 – 2 WD 15/18Disziplinarische Ahndung schweren KindesmissbrauchsZitiert von 14
- BVerwG, 21.05.2014 – 2 WD 7.13Zitiert von 14
- BVerwG, 15.03.2013 – 2 WD 15/11Gerichtliches Disziplinarverfahren; Rechtsmittelrücknahme durch Verteidiger; Bindung an strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen; Lösungsbeschluss
- BVerwG, 15.03.2013 – 2 WD 15.11Zitiert von 22
- BVerwG, 16.02.2012 – 2 WD 7.11Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.02.2012 – 2 WD 7/11Folgen der Disziplinarmaßnahme; Nebeneinander von Beförderungsverbot und Bezügekürzung
- BVerwG, 31.05.2011 – 2 WD 4/10Militärischer Vorgesetzter; wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Wahrheitspflicht; MaßnahmebemessungZitiert von 20
- BVerwG, 04.05.2011 – 2 WD 2.10Zitiert von 99
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.